Maturareise adieu
Sollte Alles "rund" laufen, dann wird Ende der nächsten Woche die Schulzeit, zumindest für den größten Teil der in diesem Jahr Maturierenden, beendet sein. Was dann folgt ist vielen Absolventen vermutlich noch nicht so klar - Maturareisen sind aber immer noch sehr beliebt, um das offizielle "nie mehr Schule" im privaten Rahmen zu genießen, teilweise berüchtigt, um "keine Schule mehr" dem Anlass entsprechend zu feiern. Wenn es sich ergibt oder sein muss bis zum "Abwinken".
Seit geraumer Zeit gibt es ein paar Reiseveranstalter, die (gegen ein entsprechendes Entgelt) den Maturanten dabei behilflich sind, dass diese auf ihrer Reise einen würdigen Rahmen vorfinden. Sonne, Meer, ausgelassene Stimmung. Das sind neben einer Schlafstätte, 24/7 Alkohol, einem reichlich vorhandenen Reservoir für das, was mit dem Ausleben sexueller Bedürfnisse in Zusammenhang stehen könnte, die wichtigsten Ingredienzien für eine erlebnis- und freudenreiche Zeit im, dem Postulat eines dieser Anbieter zufolge, "neuen Ibiza" an der Adria.
Nun droht aber einem von beiden (Veranstaltern oder Schulabsolventen) Ungemacht; CODID-19 bzw. die darauf basierenden, hoheitlichen, An-, respektive Verordnungen werden der einen oder der anderen Seite einen Strich durch die Bestellung der angebotenen Ware machen.
Entweder findet die Reise ins "rund um die Uhr Vergnügen" statt, wie versprochen, dann müssen die Teilnehmer den vereinbarten Preis dafür (in welcher Form immer) bezahlen, oder die Reise findet nicht statt und der Veranstalter geht leer aus.
Nun ist offensichtlich bzw. öffentlich das Problem aufgetreten, dass Schüler bzw. deren Eltern die Reise (aus verständlichen Gründen) lieber nicht antreten möchten, der Anbieter dafür jedoch Stornogebühren verlangt.
Mit diesem Problem sind (scheinbar) Schüler und Eltern an, in Österreich institutionalisierte, verbraucherschützende, Einrichtungen herangetreten, um "Rechtsauskunft" zu erhalten.
Die Arbeiterkammer beispielsweise rät Schülern, die an der Reise bedingt durch die "Corona-Krise" nicht teilnehmen möchten, zur Stornierung der Reise und somit zur Bezahlung der entsprechenden Stornogebühr,
Der VKI (Verein für Konsumenteninformation) setzt hingegen auf Abwarten, bis entweder der Veranstalter die Reise absagt (weil er das Zugesagte bzw. in Aussicht Gestellte nicht zu erbringen vermag) oder den Konsumenten dieses Recht selbst zusteht, weil eben, aufgrund der Situation im Zeitpunkt des Reiseantrittes, das "Paradies" nicht geöffnet hat bzw. die angebotenen Leistungen (u.a. "Superlative in Sachen Party-Vielfalt", "Bacardi´s Red Pearl Fahrt samt Sprung-Contest", "Top-Live-Act") nicht verfügbar sind.
Das auf der Homepage der Veranstalter veröffentliche Bildmaterial für das Jahr 2019 lässt erahnen, was die maturazeugnisbesitzenden Partytiger erwarten könnte oder soll: Viel, meist sehr spärlich bekleidete, nackte Haut (bei diesem Stoff kann man also sparen), kollektive Partystimmung (nicht nur wegen der 24/7-Regelung, was die Verfügbarkeit von Spirituosen betrifft), dichtes (dicht natürlich nur im Sinne von "wenig Platz zwischen den einzelnen Personen") Gedränge, das jederzeit ein Bad in der Menge zu bzw. sich gar nicht vermeiden lässt, ein Sammelpoolbecken für Teilnehmer unterschiedlichster Nationen, gleichsam eine musikbeschallte wie sonnenbestrahlte Spielwiese für Hartgesottene oder solche, die noch an diesem Image arbeiten müssen. Das Problem dabei: In den Genuss dieses Feelings, des außergewöhnlichen Flairs am nördlichen Rand des Mittelmeeres, käme nicht nur jeder Ex-Schüler, sondern auch ein kleiner, unsichtbarer Gast, der als blinder Passagier an Bord sein könnte. Der Name des ungewünschten Gastes dürfte hinlänglich bekannt sein.
In Kenntnis dessen werden oder müssen die wahren Protagonisten des Events nicht nur ihre Gedanken an den hemmungs- wie zügellosen Austausch körpereigener Substanzen mit "wildfremden" Menschen, welchen Geschlechts, welcher sexuellen Orientierung immer, aufgeben, sondern auch auf die (vom Veranstalter) propagierte, öffentlich angepriesene 7/24 Feierstimmung verzichten. Kollektives Gegröle, Massenselbstvernichtung, multiple Völkerverbindungen, mannigfaltiges Treiben in, an Blechdosen mit darin befindlichen Ölsardinen erinnernden, Discotheken ... nichts von alledem wird der heurige Sommer zu bieten haben. Denn wenn es so wäre, ergäbe das - zugegeben triste - Intermezzo von Ischgl bis zum heutigen Tag keinen Sinn. Das wird man nicht nur in Österreich, sondern auch in Kroatien, Italien und in den sonstigen Sommerhotspots (zumindest in Europa) zur Kenntnis nehmen müssen.
Nun aber zur rechtlichen Situation; gem. § 10(2) des Bundesgesetzes über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz - PRG) können Reisende vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Tritt der Reisende nach diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so hat er Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung.
Dieses Rücktrittsrecht hat, entgegen der vom Konsumentenschutz der Arbeiterkammer scheinbar vertretenen Ansicht (Regina Reitsamer, "Statt Traumreise bleibt nur Frust", Salzburger Nachrichten, 20.05.2020, S. 21) mit einer Gefahreneinschätzung des Österreichischen Außenministeriums nicht unmittelbar zu tun. Entscheidend ist, ob am Urlaubsort vor Beginn der Reise außerordentliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Das PRG gilt seit 01.07.2018, davor wurden die (ehemaligen) europarechtlichen Vorgaben, was diesen Bereich betrifft, im Konsumentenschutzgesetz (§§ 31b - 31f KSchG) geregelt; die Richtlinie (EU) 2015/2302 wurde innerstaatlich durch ein eigenes Gesetz (PRG) umgesetzt, die Bestimmungen KSchG wurden aufgehoben. Begründet wird diese legistische "Maßnahme" vom österreichischen Gesetzgeber vor allem damit, dass eine Integration der Umsetzungsanordnungen in das KSchG zum einen wegen der Vielzahl an dafür erforderlichen Regelungen nicht zweckmäßig gewesen wäre, andererseits auch aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Klarheit für die Normadressaten. "Überdies knüpft die Pauschalreiserichtlinie nicht an den Begriff des Verbrauchers, sondern an jenen des Reisenden an. Dieser Begriff geht über den Verbraucherbegriff hinaus und erfasst unter gewissen Voraussetzungen auch Unternehmer. (...) Deshalb ist es auch systematisch adäquat, die Richtlinie in einer eigenen Gesetzesvorschrift umzusetzen (auch wenn das KSchG in seinen bisherigen reiserechtlichen Teilen bereits mit der Rechtsfigur des "Reisenden" operiert hatte). Auch jene eigentlich zivilrechtlichen Anordnungen, die derzeit im Gewerberecht enthalten sind, wie etwa jene über den Vertragsinhalt, sollen in das PRG aufgenommen werden."
Bereits vor dem Inkrafttreten des PRG hat der Oberste Gerichtshof (OGH) Reisenden das Recht zuerkannt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von einem abgeschlossenen Reisevertrag zurücktreten zu können (z.B. OGH, 27.05.1999, 8 Ob 99/99p, OGH, 27.11.2001, 1 Ob 257/01b). Dies allerdings ausschließlich durch die Instrumentalisierung der Lehre vom "Wegfall der Geschäftsgrundlage" (als ultima ratio), da es ein gesetzliches Rücktrittsrecht (wie nunmehr im PRG) weder in den §§ 31bff KSchG, noch in der Richtlinie des Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) gegeben hat. Laut OGH (1 Ob 257/01b) "muss eine ex ante-Betrachtung angestellt werden, und ist zu fragen, wie ein durchschnittlicher, also weder ein besonders mutiger noch ein besonders ängstlicher Reisender die künftige Entwicklung an dem in Aussicht genommenen Urlaubsziel beurteilt hätte. Unerheblich ist die spätere reale Entwicklung der Ereignisse. Eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenamt muss als stornofreier Rücktrittsgrund gewertet werden. Medienberichte und Informationssendungen in Rundfunk und Fernsehen sowie in anerkannten seriösen Zeitungen können grundsätzlich nicht als aus Sensationslust weit übertriebene Berichte abgetan werden, die nicht ernst zu nehmen seien. Steht der Antritt der Reise nicht unmittelbar bevor, ist es dem Kunden durchaus zuzumuten, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten. Vereinzelte (Terror-) Anschläge gehören zu den allgemeinen Lebensrisken, die jedermann auf sich nehmen muss und vor denen er auch in seinem Heimatland nicht gefeit ist. Wo die Grenzen zwischen noch zumutbaren und daher nicht zum Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigenden, und unzumutbaren Risken, die den Rücktritt vom Vertrag aus diesem Grund legitimieren und zur Rückabwicklung gemäß § 1435 ABGB führen, liegen, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden kann."
Nunmehr haben sich die Vorzeichen, was die rechtliche Beurteilung des Problems der diesjährigen Maturanten, bezogen auf ihr Reiseansinnen, betrifft grundlegend (zu deren Gunsten) geändert.
Schon bisher vertritt der OGH (z.B. in den Entscheidungen vom 13.11.1985, 1 Ob 662/85, sowie vom 23.05.2005, 10 Ob 20/05x) in ständiger Rechtsprechung den sog. "Grundsatz der Prospektwahrheit". Das bedeutet, dass alles, was Reiseprospekte oder die auf Homepages öffentlich zugänglichen Informationen (Lichtbilder, Videos etc.) dem Reisenden in Aussicht stellen, allenfalls suggerieren, als verbindliche Zusage der darin dokumentierten Eigenschaften zu qualifizieren ist.
Es ist (bereits jetzt) klar, dass die angebotene "7/24 Party in Porec" (u.a. auf Basis der Dokumentation aus dem Vorjahr) nicht stattfinden kann, wird und soll. Bereits dieser Umstand würde mE einen Rücktritt von abgeschlossenen Pauschalreiseverträgen i.S.d. § 10(2) PRG rechtfertigen.
Gem. § 2(12) leg.cit. sind unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände Gegebenheiten außerhalb der Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft, sofern sich die Folgen dieser Gegebenheiten auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Was unter "unvermeidbar und außergewöhnlich" zu verstehen ist, erläutert der Gesetzgeber, unter Bezugnahme auf die Richtlinie (EU) 2015/2302, in der dazu korrespondierenden Regierungsvorlage (1513 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen):
"9. Als Beispiele für "unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände" (Abs. 12) nennt die Richtlinie in ihrem Erwägungsgrund 31 etwa Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen. Wenn solche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten, ist der Reisende zum Rücktritt vom Vertrag vor Beginn der Pauschalreise berechtigt, ohne Entschädigung leisten zu müssen, wenn sie die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 10 Abs. 2)."
Auch dieses skizzierte Szenario bildet mE eine taugliche Rechtsgrundlage für einen berechtigten Rücktritt vom Vertrag.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des OGH (vor dem Inkrafttreten des PRG) wird weder in den Erwägungsgründen zur Richtlinie (EU) 2015/2302, in dieser selbst, noch im PRG oder in den Erläuterungen dazu, gefordert, dass die Reise "unmittelbar" bevorstehen müsste, um das Rücktrittsrecht ausüben zu können. Wie der OGH das künftig - aufgrund der geänderten Rechtslage - beurteilt, bleibt abzuwarten. An die "Intention" (manifestiert in den 54 Erwägungsgründen) sowie die Richtlinie (EU) 2015/2302 haben sich jedenfalls auch die österreichischen Gerichte zu halten.
Gem. Erwägungsgrund 26 sollen demnach "Basisinformationen beispielsweise zu den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder zu den Preisen, die in der Werbung, auf der Website des Reiseveranstalters oder in Prospekten als vorvertragliche Informationen enthalten sind, verbindlich sein. In Anbetracht der neuen Kommunikationstechniken, die Aktualisierungen problemlos ermöglichen, sind besondere Bestimmungen für Prospekte zwar nicht mehr nötig, es sollte jedoch sichergestellt werden, dass Änderungen der vorvertraglichen Informationen dem Reisenden mitgeteilt werden. Eine Änderung der vorvertraglichen Informationen sollte stets möglich sein, wenn beide Parteien des Pauschalreisevertrags dem ausdrücklich zustimmen."
Diese Erwägungen verstärken sicherlich die ohnedies bereits sehr klare, Linie österreichsicher Gerichte betreffend Prospektwahrheit, die sich wie in roter Faden durch die Jahrzehnte zieht.
"Reisende sollten jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr - unter Berücksichtigung der erwarteten ersparten Aufwendungen sowie der Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen - von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten können. Zudem sollten sie ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurücktreten können, wenn die Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird" (Erwägungsgrund 31).
Damit wird das Fundament für ein jederzeitiges Rücktrittsrecht Reisender gelegt, das ohne Bezahlung eines Entgelts ausgeübt werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen.
Den ehemaligen Schülern kommt es, zumindest im üblichen Annahmefall, gerade darauf an, die von den Reiseveranstaltern farbenfroh-detailreich angebotene "Stimmung" ungehemmt und uneingeschränkt genießen zu können, Die Homepages wurden bislang, was unter bestimmten Voraussetzungen sogar möglich wäre, nicht geändert, das Angebot, jedenfalls bislang, nicht der aktuellen Situation angepasst. Der Grund dafür ist leicht erklär-, das Vorhaben der Reiseveranstalter ebenso leicht durchschaubar: Man will - auf Kosten verunsicherter Absolventen sowie deren Eltern - den eigenen Schaden durch das Vereinnahmen von Stornogebühren mindern. Das erfolgt aber nicht im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht i.S.d. § 1304 ABGB, vielmehr auf dem Rücken, auf Kosten Reisewilliger, die sich nicht zu helfen wissen, verunsichert sind.
Dabei wäre es ganz einfach: Man müsste "nur" bei der Rückreise aus dem Ausland (insbesondere bei Personen, die an "Massenveranstaltungen" teilgenommen haben) eine 14-tägige Quarantäne verordnen; dann läge eine Änderung wesentlicher Eigenschaften der Reise (i.S.d. § 9 PRG) vor, der Reiseveranstalter wäre gezwungen, die Reisebedingungen zu ändern und der Reisende könnte auch aus diesem Grund vom Pauschalreisevertrag zurücktreten (§ 9(2) PRG). Alternativ könnte, zum Schutz der Bevölkerung und als Beitrag zur Rechtssicherheit bzw. Dispositionsfreiheit betreffend einen Alternativurlaub in der Heimat, das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (für den ganzen Sommer) die "Entscheidungsmatrix Sicherheitsrisiko / Reisewarnung" mit Stand heute einfrieren. Dann hätte man dieses "leidige" Thema ein für alle Mal vollkommen unbürokratisch gelöst.
Verständlich, ebenso wie konsequent, wäre es dann auch, wenn man die österreichischen Reiseveranstalter nicht im Regen der Rechtssicherheit ihrer Vertragspartner stehen, ihnen umgehend Hilfe zu teil werden ließe. Das gilt mE aber selbst dann, wenn die sachlich zuständigen Ministerien vom zuvor Empfohlenen keinen Gebrauch machen sollten.
Klar ist mE aber auch, dass Maturanten bereits jetzt - aus den dargestellten Gründen - von den abgeschlossenen Pauschalreiseverträgen zurücktreten können, ohne in Ausübung dieses Rechtes für Stornogebühren zahlungspflichtig zu werden.
Chr. Brugger
21.05.2020