LASK und die COVID-19 Verordnungen
Der LASK (ein 1899 gegründeter Fußballverein, der an der höchsten Spielklasse der ersten Österreichischen Bundesliga teilnimmt) sieht sich mit einem Fall von Wirtschaftsspionage konfrontiert und nahezu ganz Fußballösterreich hat nichts Besseres zu tun, als den Linzer Traditionsverein öffentlich "durch den Kakao" zu ziehen.
Der Grund dafür ist einfach erklärt: Dem LASK wird vorgeworfen, gegen Bestimmungen, die das Fußballtraining bis einschließlich 14.05.2020 regelten (Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung - COVID-19-LV), verstoßen zu haben.
Dieser Vorwurf soll durch Videoaufnahmen dokumentiert sein, die - nach offizieller Mitteilung des LASK - rechtswidrig erlangt worden sein sollen.
Aufgrund dieser "Vorfälle" ermitteln die Sicherheitsbehörden, die Bundesliga hat, so Vorstandsmitglied Christian Ebenbauer, ein Verfahren eingeleitet; das offizielle Statement der Bundesliga (Senat 1 - Straf- und Beglaubigungsausschuss) dazu lautet:
"Der Österreichischen Fußball-Bundesliga wurden heute mehrere Videos übermittelt, die eine Trainingseinheit des LASK zeigen. In den Videos ist entgegen des Beschlusses der Tipico Bundesligisten vom 16.04.2020 (Aufnahme von Kleingruppentraining, sobald behördlich zugelassen) die Abwicklung eines regulären Mannschaftstrainings zu sehen, welches erst kürzlich stattgefunden haben soll.
Auf Basis dieser Indizien wurde vom Vorstand ein Verfahren beim zuständigen Senat 1 wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Grundgedanken des Fairplay eingeleitet und der Klub zur Stellungnahme aufgefordert.
Aufgrund der Vorbildwirkung des Fußballs, insbesondere in der aktuellen Situation, und zur Wahrung der sportlichen Integrität gilt es, den Sachverhalt rasch und vollständig aufzuklären."
Gesundheitsminister Anschober ortet ein "schweres Foul", Stephan Reiter, Geschäftsführer von Red Bull Salzburg, wirft dem LASK "Sportbetrug" vor, unlauteres Verschaffen eines klaren Wettbewerbsvorteiles, der Rest der Liga ist zumindest nur schockiert, zutiefst erschüttert, bleibt sprachlos zurück.
Leopold Windtner, Präsident des Österreichischen Fußball-Bundes, ist "totalfertig"; sollten sich die Vorwürfe gegen den LASK bestätigen, steht für Windtner die Entscheidung bereits fest: "Sollten die Vorwürfe zutreffen, muss man dem mit voller Schärfe entgegentreten. (...) Da muss es die härtesten Strafen geben, da führt kein Weg vorbei".
Sollte es so sein, wie Windtner das formuliert, dann ist vollkommen klar, was mit dem LASK zu geschehen hat: Ausschluss aus dem Verband (gem. § 111a der ÖFB-Rechtspflegeordnung).
Noch aber ist es noch lange nicht soweit, dem Ansinnen von Windtner & Co stehen immerhin noch ein paar Hürden im Weg. Man hätte, ehe man sich, wie Windtner, Reiter & Co das praktiziert haben, soweit aus dem Fenster lehnt, vorher ein wenig nachdenken sollen, worum es (im schlimmsten aller Fälle) eigentlich geht bzw. gehen könnte.
Wettbewerbsrechtlich ist nichts zu holen, weil seit heute keine Wiederholungsgefahr mehr besteht; eventuelle Überlegungen in Richtung Schadenersatz scheitern bereits am Fehlen von (nachweisbaren) Schäden. Strafrechtlich kann man dem LASK ebenfalls nichts vorwerfen; "Sportbetrug" ist als solcher (mit Ausnahme von "Doping") im Sinne der Österreichischen Rechtsordnung nicht strafbar.
Sollte man an die §§ 178, 179 StGB (Vorsätzliche bzw. fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten) denken, dann müsste das auch bei namhaften Mitgliedern der Österreichischen Bundesregierung der Fall sein.
Davon, dass überhaupt ein Tatbestand i.S.d. § 111a der ÖFB-Rechtspflegeordnung (wofür die Verbände beweispflichtig sind) verwirklicht wurde, ist nicht auszugehen, gibt es doch in dieser Ordnung keinerlei Begriffsbestimmungen, was die Protagonisten, vor allem aber die Vertreter des LASK, das sehr weite Feld der Auslegung betreten lassen wird. Und auf dieser juristischen Spielwiese sind die Erfolgsaussichten des LASK durchaus nicht schlecht.
Was bleibt ist ein Verstoß gegen § 8(2) Z 2 COVID-19-LV; nicht mehr und nicht weniger. Die diesbezüglich vorgesehenen Verwaltungsstrafen wird sich der LASK vermutlich leisten können.
An dieser Einschätzung ändert auch die soeben veröffentlichte Pressekonferenz der LASK-Verantwortlichen nichts. Kritiker sollten lieber "die Kirche im Dorf" lassen; Vereinsvertreter jedenfalls wären gut beraten, sich Gedanken darüber zu machen, wie man die seit heute geltenden, durchaus herausfordernden, Vorgaben in der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird, erfüllen kann.
Chr. Brugger
15.05.2020