Der Kontrolldruck wird weiter erhöht …

30.12.2021

Manchen werden sich noch an den Inhalt der Pressekonferenz von Innenminister Nehammer und dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit, Franz Ruf, erinnern, die am 08.11. dieses Jahres stattgefunden hat. Dort kündigten die beiden an, den Kontrolldruck entsprechend deutlich und auch insofern zu erhöhen, als man sich (Stichwort: "gefälschte Zertifikate") auch strafrechtlich relevantem Verhalten zuzuwenden beabsichtige, zumal man damals bereits knapp 500 gefälschte Impfzertifikate als solche identifiziert hätte.

Von Urkundenfälschung und schwerem Betrug war, zumindest damals, die Rede.

Knapp zwei Monate später ist der "Grüne Pass" weder Gesprächsthema noch in seiner ursprünglich angedachten, hochtrabend angepriesenen, Form von nennenswerter Bedeutung. Es gibt ihn, brauchen tut ihn hingegen niemand. Die (europäische) Reisefreiheit wird eingeschränkt, wie es den jeweiligen Ländern beliebt; Ein-, Aus- und Durchreise werden durch sinnentfremdete Regelungen verkompliziert bzw. verunmöglicht; der Holiday-Ninja-Pass, der schon rein konzeptionell jedweder Manipulation Türen und Fenster bereitwillig öffnet, wird zum Ersatzeinreisedokument erhöht - inklusive "Bonus" von zwei testfreien Tagen!

Auch um die Anzahl der gefälschten Testzertifikate ist es ruhig geworden; vor dem Hintergrund der angekündigten Impfpflicht haben es sich viele zur Angewohnheit gemacht, sich gegen eine allfällige "Zwangsimpfung" zu rüsten bzw. einer solchen vorzubeugen.

Ist jemand positiv getestet worden, kann er sich der Impfpflicht für die Dauer von 6 Monaten entziehen, ohne verwaltungsstrafrechtlich auffällig werden zu müssen.

Dieser Tatsache dürfte es überwiegend zu verdanken sein, dass unzählige Impfpflichtgegner dazu übergegangen sind, positive PCR-Testergebnisse dadurch zu erlangen, dass sie einen positiv Getesteten in das Probenröhrchen spucken lassen, um so selbst auch als positiv getestet zu gelten.

Allerorts gibt es im Gefolge dieses unseligen Verhaltens Strafanzeigen gegen die jeweiligen "Delinquenten", denen man derart habhaft zu werden versucht, als man sie zu Kontrolltestungen in Teststraßen auffordert, in denen es erheblich schwieriger ist, fremde Spucke zu verwenden als dies bei Tests in den eigenen vier Wänden der Fall ist.

Ein Vergleich der beiden polizeilich sichergestellten Proben anhand eines sog. DNA-Abgleichs i.S.d. § 141 StPO (Strafprozessordnung) soll dann Licht ins Dunkel bringen und die "Ergebnismanipulierer" einer Straftat (§ 293 StGB) überführen.

Das Problem an dieser akkordiert scheinenden Aktion ist, dass für einen DNA-Abgleich ein Verbrechen gem. § 17 StGB (vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind) vorliegen muss; da aber § 293 StGB ("Fälschung eines Beweismittels") eine maximale Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr vorsieht, ist ein DNA-Abgleich keinesfalls zulässig, weshalb der Nachweis der Fälschung von den dafür zuständigen Behörden, wenn überhaupt, anders zu erbringen sein wird.

Auch datenschutzrechtlich ist ein allfälliger DNA-Abgleich nicht nur äußerst bedenklich, sondern rechtlich ausgeschlossen (§ 141(4) StPO i.V.m. § 39 Datenschutzgesetz).

Wer auch immer auf die Idee gekommen ist, einen solchen DNA-Abgleich auch nur in Erwägung ziehen zu wollen, sollte zur Kenntnis nehmen, dass eine solche Vorgangsweise keinen Platz auf einem rechtsstaatlichen Boden findet und überdies massiv wie rechtswidriger Weise in das Grundrecht auf Datenschutz eingreifen würde.

Es erhellt überdies nicht, warum man Polizeidienststellen und übergeordnete Verwaltungseinheiten für ein solch sinnentleertes Ansinnen gleichsam missbräuchlich verwendet, zumal ja zumindest bekannt sein müsste, dass ein DNA-Abgleich jedenfalls unzulässig wäre.


Chr. Brugger

30.12.2021